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Vereinssatzung

 Werdohl den 13.01.2018

 

§ 1

Name, Sitz und Mitgliedschaften

1. Der Verein führt den Namen "Versetaler Angelverein" und hat seinen Sitz in Werdohl-Bärenstein. 

2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter VR 10317 eingetragen. 

3. Der Verein ist Mitglied:

- In der Interessengemeinschaft Lennetaler Sportfischervereine e.V. Werdohl (IG) 

- Im Deutschen Angelfischerverband e.V. (DAFV) 

- Im Landessportbund Nordrhein Westfalen e.V. 

- Im Atlantischer Lachs e.V.

- Im Landesverband Westfälischer Angelfischer e.V. (LWAF)


§ 2

Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereines ist: 

- Die Förderung der Fischhege

- Die Förderung des Umwelt-, Natur-, Landschafts- und Gewässerschutzes 

2. Der Satzungszweck wird unter Beachtung der jeweils gültigen Tierschutzgesetze verwirklicht insbesondere durch: 

- Die Durchführung des aktiven Umwelt-, Natur-, Landschaft und Gewässerschutzes 

- Die Durchführung der Fischhege 

- Die Förderung der Kinder und Jugendlichen zu waidgerechten Anglern.


§ 3

Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

- Der Verein ist selbstlos tätig; die Arbeit in ihm steht Jedermann offen.

- Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. 

- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. 

2. Jede Tätigkeit der Mitglieder, insbesondere die des Vorstandes, ist ehrenamtlich. 

- Es werden nur nachweisbare Kosten erstattet. 

- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen oder Vergütungen aus Mitteln des Vereins. 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 


§ 4

Zuwendungen und Einnahmen

1. Bei Arbeitseinsätzen können Sachzuwendungen in Form von Speisen und Getränken im allgemein üblichen Rahmen gereicht werden. 

2. Vereinsfahrten, die dem Zweck des Vereins dienen, werden zum Teil, nach Abstimmung der Mitglieder des Vorstandes durch Mehrheitsbeschluss, im angemessenen Rahmen von der Vereinskasse finanziell gefördert. 

3. Die Einnahmen ergeben sich aus: 

- Den Beiträgen der Mitglieder 

- Den eventuellen Zuwendungen der Mitglieder 

- Den Strafgeldern für die nicht Teilnahme von Gewässer Reinigungs-Maßnahmen und Spenden.


§ 5

Mitgliedschaft, Beiträge, Rechnungsjahr

1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Aufgaben und Zielen des Vereins bekennt. 

2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. 

- Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.

- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. 

3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. 

- Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden. 

4. Dem Mitglied ist auf Verlangen ein Exemplar der Satzung auszuhändigen. 

5. Nach der Aufnahme erhält das Mitglied den Sportfischerpass. 

- Jedes neue Mitglied zahlt eine Aufnahmegebühr und einen jährlichen Beitrag. 

- Die Höhe der Aufnahmegebühr setzt der Vorstand fest. 

- Jugendliche bis 18 Jahre und Ehegatten zahlen keine Aufnahmegebühr. 

- Jugendliche bis 18 Jahre sind Jungangler.

6. Eine eventuelle Erhöhung der Beiträge wird bei der Jahreshaupthauptversammlung beschlossen. 

7. Die laufenden Jahresbeiträge sind mit Aushändigung der Lennescheine und Fischerei-Erlaubnismarken, spätestens bis zum 31.01. jeden Jahres unaufgefordert zu entrichten. 

8. Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.


§ 6

Austritt, Ausschluss, Tod

1. Der Austritt muss schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erklärt werden. 

- Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. 

- Die Kündigung wird zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. 

- Die Austrittserklärung muss also bis zum 30.09. des laufenden Jahres beim Vorstand eingegangen sein. 

2. Ein Mitglied kann durch Beschlussfassung des Vorstandes ausgeschlossen werden. 

- Ein Ausschluss kann nur aus einem wichtigen Grund erfolgen. 

- Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Ziele und die Interessen des Vereins sowie das Ansehen des Vereins schädigendes Verhalten, grober Verstoß gegen die Anordnungen des Vorstandes, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten, welche trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses nicht eingestellt bzw. eingehalten wurden. 

Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. 

- Die Beitragspflicht für das laufende Jahr besteht auch nach einem Ausschluss. 

- Im Mahnverfahren sind die Kosten des Verfahrens zusätzlich zu erstatten. 

3. Im Todesfalle endet die Mitgliedschaft mit dem Todestag (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen). 

4. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins endet die Mitgliedschaft. 

5. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 


§ 7

Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung des Vereins sowie die Gewässerordnung der Interessengemeinschaft Lennetaler Sportfischervereine e.V. Werdohl (IG), den Anordnungen des Vorstandes und die jeweils aktuellen fischereiwirtschaftlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften zu befolgen.

- Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei festgestellten Verstößen gegen fischereiwirtschaftliche Bestimmungen, entsprechend der Gewässerordnung der Interessengemeinschaft Lennetaler Sportfischervereine e.V. Werdohl (IG), zur Einleitung der erforderlichen Maßnahmen unverzüglich Meldung zu machen.


§ 8

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung 

2. der Vorstand 


§ 9

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 

- Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. 

- Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. 

- Eine Einberufung per elektronischer Mail ist zulässig. 

2. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. 

- Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. 

- Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. 

- Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies durch einen schriftlichen Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. 

- In diesem Fall muss die Einberufung innerhalb von 14 Tagen, gerechnet vom Eingang des Antrages an, erfolgen. 

4. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. 

- Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. 

- Protokollführer ist der Geschäftsführer des Vereins. 

- Ist dieser nicht anwesend, ist zu Beginn der Mitgliederversammlung ein Schriftführer zu wählen. 

5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 

- Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. 

- Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 

- Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. 

- Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3, zur Auflösung des Vereins eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. 

- Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

6. Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ insbesondere zuständig für 

a) die Wahl und Abwahl und Entlastung des Vorstandes

b) die Wahl von zwei Kassenprüfer/innen

c) die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes sowie die Entlastung des Vorstandes

d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins

e) die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen sowie 

f) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder aus dem Gesetz (BGB) ergeben

7. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

- Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. 

- Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. 

- Es wird offen abgestimmt. 

- Wenn mindestens 10% der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder eine schriftliche Abstimmung verlangen, muss schriftlich und geheim abgestimmt werden. 

- Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. 

8. Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. 


§ 10

Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: 

a) Vorsitzende/r

b) stellvertretende/r Vorsitzende/r

c) Geschäftsführer/in 

d) Kassierer/in

e) Gewässerwart

f) Veranstaltungswart

g) Jugendwart

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. 

- Die Amtszeit verlängert sich bis zur Neuwahl. 

- Wiederwahl (auch mehrmalig) oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. 

- Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. 

- Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. 

- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. 

- Die Amtszeit verlängert sich bis zur Neuwahl. 

- Bei Tod, Niederlegung des Amtes oder Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus dem Verein wird der Posten vom Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch besetzt. 

- Die Vertretung im Sinne § 26 BGB obliegt dem/der Vorsitzenden, dem/der Geschäftsführer/in und dem/der Kassierer/in, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich.

3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c) Verwaltung des Vereinsvermögens

d) Spendenbescheinigungen sind von dem/der Kassierer/in zu unterzeichnen

e) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts

f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

 4. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Geschäftsführer, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. 

- Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage

- Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag

- Das Einberufungsschreiben gilt als den Vorstandsmitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. 

- Eine Einberufung per elektronischer Mail ist zulässig. 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. 

- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Geschäftsführers. 

- Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen. 

5. Ist eine Willenserklärung dem Verein gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe einem Vorstandsmitglied im Sinne von § 26 BGB gegenüber. 

6. Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. 

7. Der Vorstand führt die Geschäfte unentgeltlich, erhält jedoch Erstattung notwendiger nachgewiesener Auslagen und Fahrtkosten. 

- Er gibt sich eine Geschäftsordnung. 

8. Die Verantwortung für die Kassengeschäfte trägt der/die Kassierer/in. Er/Sie hat dem Vorstand nach Anfrage über den derzeitigen Stand, Bericht zu erstatten. 


§ 11

Kassenprüfung

Die Kassenprüfung findet jährlich durch zwei Kassenprüfer/innen statt, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. 

- Die Wahl der Kassenprüfer/innen muss für die Dauer von 2 Jahren in der Weise erfolgen, dass jedes Jahr ein/eine Prüfer/in ausscheidet und durch eine/n neu gewählte/n Kassenprüfer/in ersetzt wird. 

- Sofortige Wiederwahl ist nicht gestattet. 

- Die Prüfer/innen dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. 

- Sie erstatten Bericht. 


§ 12

Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 9 Abs. 5 und Abs. 6d). 

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins je zur Hälfte an 

a) den Landesverband Westfälischer Angelfischer e.V. (LWAF), Vereinsstraße 39, 58099 Hagen

b) die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS), Werderstraße 2, 28199 Bremen

Diese haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. 

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 13.01.2018 beschlossen